BFH - Beschluß vom 26.11.2001
V B 88/00
Normen:
BGB § 242 ; UStG (1991) § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 551

Anforderungen für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung; Vertrauenstatbestand - Treu und Glauben

BFH, Beschluß vom 26.11.2001 - Aktenzeichen V B 88/00

DRsp Nr. 2002/2289

Anforderungen für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung; Vertrauenstatbestand - Treu und Glauben

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da bereits durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur dann vorliegt, wenn feststeht, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist. Die Voraussetzungen dafür, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt, muss der Unternehmer nachweisen. 2. Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass es zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kommt, wird weder durch eine USt-Sonderprüfung noch durch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende USt-Bescheide geschaffen. Denn bei beiden Maßnahmen handelt es sich lediglich um vorläufige Beurteilungen der FinVerw, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen.

Normenkette:

BGB § 242 ; UStG (1991) § 6 ;

Gründe: