Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente auf den Unterhaltsanspruch
Der Kinderzuschuß zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente des sorgeberechtigten Elternteils ist regelmäßig in der Höhe des durch ihn verdrängten Kindergeldbetrags anteilig auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen.
Normenkette:
BGB § 1606 ; Hinweise:
Ähnlich zur Anrechenbarkeit des Kinderzuschusses zu einer Erwerbsunfähigkeitsrente des Stiefvaters (Anrechnung allenfalls im Umfang des halben verdrängten Kindergeldes) BGH, FamRZ 1980, 1112 = MDR 1981, 123 = NJW 1981, 167.
Fundstellen
DRsp I(167)261a
FamRZ 1981, 28
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 51
MDR 1981, 124
NJW 1981, 172