Der BFH folgt damit nicht der Auffassung des Bundesministers der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 12.7.1976 (BStBl I 1976, 392, Tz. 25). Es bleibt deshalb abzuwarten, ob der BFH zu diesem Urteil mit einem sog. Nichtanwendungserlaß reagiert.
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