I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) ist Rechtsanwalt. Er unterhielt für seine Praxis einen Telefonanschluß und einen Pkw, die er auch teilweise privat nutzte. Die Kosten für die private Nutzung des Telefonanschlusses betrugen 1968 62 DM, die Kosten für die private Nutzung des Pkw - soweit sie auf Kfz-Steuer und Versicherungsprämien entfielen - 132,54 DM. Das Finanzamt (FA) - Beklagter, Revisionsbeklagter - sah die Privatnutzungen als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 an und unterwarf die o.a. Kosten der Umsatzsteuer.
Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 423 (
Das FA rügt mit der Revision Verletzung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967: Der Fernsprechteilnehmer nehme zwar eine einheitliche Leistung der Deutschen Bundespost in Anspruch. Diese bestehe aber gerade in der Überlassung von Gegenständen, nämlich der gesamten Fernmeldeeinrichtungen; die Dienstleistung der Bundespost sei nach Einführung des Selbstwählbetriebs nur noch gering. Die Fernmeldeeinrichtungen der Bundespost dienten auch insoweit dem Unternehmen, als sie sich außerhalb der Rechtsanwaltspraxis befänden. Ein fehlender Vorsteuerabzug stehe nicht der Annahme eines Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 entgegen. Der Wortlaut der Bestimmung rechtfertige eine derartige Beschränkung nicht. Die wortgetreue Auslegung sei sinnvoll. Der Gesetzgeber habe zwar eine Besserstellung des Unternehmers gegenüber einem Nichtunternehmer ausschließen wollen, nicht jedoch in jedem Fall eine Schlechterstellung; das sei aus Gründen der Praktikabilität der Gesetzesanwendung gerechtfertigt. Damit entfalle auch der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Ebenso sei die private Pkw-Nutzung zu beurteilen. Hier komme noch hinzu, daß nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 der Aufwand der Versicherungsprämien und Kfz-Steuer nicht gesondert behandelt werden dürfe. Der Gesamtaufwand für die Privatnutzung müsse vielmehr einheitlich beurteilt werden.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Steuerpflichtige beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er erwidert: Das FA übersehe, daß er keine Sachherrschaft über die außerhalb seines Unternehmens liegenden Fernmeldeanlagen ausübe und insoweit kein unmittelbarer Besitzer sei. Das FG habe § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 zu Recht verfassungskonform einengend ausgelegt. Der Eigenverbrauch sei seit jeher steuerfrei gestellt worden, wenn eine entsprechende Lieferung steuerfrei sei. Das Verbot einer Schlechterstellung des Unternehmers müsse auch dann gelten, wenn ein Nichtunternehmer keine Steuer aufzuwenden habe. Das Argument des FA, der Unternehmer könne der Besteuerung durch eine private Anschaffung des verwendeten Gegenstands entgehen, sei für das Rechtsempfinden unerträglich und überdies für unteilbare Leistungen unergiebig.
II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Sprungklage.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 liegt Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland dem Unternehmen dienende Gegenstände für Zwecke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesetzeswortlaut - wie auch das FG und der Steuerpflichtige annehmen - hinsichtlich der privaten Pkw-Nutzung erfüllt. Sie sind aber auch zu bejahen hinsichtlich der privaten Telefonnutzung (ebenso Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 1 Abs. 1 Nr. 2 Tz. 46; A. Schmidt, Umsatzsteuer-Rundschau 1968 S. 257 -
Der Apparat, von dem aus private Telefongespräche geführt werden, ist ein Gegenstand. Die Begriffe "Gegenstand" in § 1 Abs. 1 Nr. 2a, b UStG 1967 und in § 3 Abs. 1 UStG 1967 (= § 3 Abs. 1 UStG 1951) stimmen überein. Danach sind alle Sachen im Sinne des §
Danach kann unerörtert bleiben, ob dem Unternehmen des Steuerpflichtigen - wie das FA meint - auch die außerhalb des Unternehmens liegenden Anlagen der Bundespost dienen. Wird insoweit mit dem Steuerpflichtigen angenommen, daß seinem Unternehmen nur die Fernmeldeanlagen dienen, die sich in seinem Besitz befinden, ändert sich das Ergebnis nicht. Der Steuerpflichtige ist unmittelbar Besitzer des Telefonapparats, auf dessen Verwendung allein abzustellen ist.
2. Ein Eigenverbrauch entfällt auch nicht deswegen ganz oder teilweise, weil der Steuerpflichtige wegen der aufgewandten Kosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967) keinen oder nur einen beschränkten Vorsteuerabzug geltend machen konnte (ebenso Hartmann-Metzenmacher, a.a.O., Tz. 42; A. Schmidt, a.a.O.; H. Schmidt, a.a.O.; anderer Auffassung Peusquens,
Es trifft zwar zu, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 nach der Gesetzesbegründung die Verwendung vorsteuerentlasteter Gegenstände für unternehmensfremde Zwecke wieder belasten soll (Regierungsentwurf eines UStG, Bundestagsdrucksache IV/1590 Amtliche Begründung B zu § 1; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, zu Bundestagsdrucksache V/1581, Im einzelnen zu § 1). Die Lage ist aber nicht anders bei der Verwendung von Gegenständen, die umsatzsteuerfrei geliefert worden sind. Denn der Gegenstand des Eigenverbrauchs befindet sich in beiden Fällen ohne umsatzsteuerliche Belastung in der Hand des Eigenverbrauchers. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Umsatzsteuerentlastung von vornherein infolge der Steuerfreiheit besteht oder nachträglich durch den Vorsteuerabzug eintritt. Dabei wird der Ersatztatbestand des Eigenverbrauchs nicht umfassender besteuert als der entsprechende Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967. Nur dies will die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und BFH gewährleisten, nach der der sich selbst versorgende Unternehmer nicht ungünstiger behandelt werden soll als andere Verbraucher (RFH-Urteile V A 387/34 vom 12. April 1935, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs Bd. 37 S. 310 - RFH 37, 310 -, RStBl 1935, 925; V 131/40 vom 17. Oktober 1941, RStBl 1942, 51; BFH-Urteil V 66/58 U vom 9. Februar 1961, BFH 72, 475, BStBl III 1961, 173). Die Unabhängigkeit der Eigenverbrauchsbesteuerung von einem Vorsteuerabzug stellt den Unternehmer nicht schlechter als einen Nichtunternehmer. Der Steuerpflichtige vergleicht sich zu Unrecht mit einem Nichtunternehmer, der einen eigenen Telefonanschluß hat oder einen eigenen Pkw nutzt und dabei Aufwand tätigt, der nicht steuerbelastet ist (Telefongebühren, Kfz-Steuern, Kfz-Versicherungsprämie). Der Unternehmer kann hinsichtlich seines Eigenverbrauchs stets nur mit einem solchen Nichtunternehmer verglichen werden, der Empfänger einer dem Eigenverbrauch entsprechenden Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 ist. Dies ist im Falle des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 ein Endverbraucher, dem entgeltlich die Verwendung eines Gegenstands gestattet wird, beispielsweise ein Urlauber, der in seinem Hotel das Telephon zur Bestellung eines Mietwagens (für private Zwecke) benutzt. Hotel und Mietwagenunternehmer stellen ihm gestellte Umsatzsteuer belastet ihn - vergleichbar dem Steuerpflichtigen - endgültig und ohne die Möglichkeit einer Entlastung.
Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzuerkennen. Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des FG kommt nicht in Betracht. Sie scheitert schon daran, daß eine verfassungskonforme Auslegung mit dem Wortsinn des ausgelegten Gesetzes vereinbar sein muß (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 1969, Seite 319 mit Rechtsprechungsnachweisen). Erst recht kann nicht davon gesprochen werden, daß die wortgetreue Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 zu einem so sinnwidrigen Ergebnis führt, das gegen den Wortlaut des Gesetzes ausgelegt werden müßte.