Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen zweier selbständiger (jeweils fortgesetzt begangener) Steuerhinterziehungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: 4 Jahre sowie 4 Jahre und 3 Monate) . Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
1. Nach den Feststellungen nimmt das Landgericht im Ergebnis zutreffend an, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Firmen H -GmbH B. (H) und M -GmbH M. (M) für die Monate Juni bis August und Oktober 1986 bewußt und gewollt Umsatzsteuern im Gesamtbetrag von 2.724.690 DM hinterzog, indem er für Umsatzsteuer, welche die H gemäß § 14 Abs. 3 UStG aufgrund von Rechnungen über scheinbare Lieferungen an die M (14 %) schuldete, Kürzungen nach dem
a) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme von Tateinheit (§
b) Bei der Annahme von Fortsetzungszusammenhang für die Veranlagungszeiträume Juni bis August und Oktober 1986 ist das Landgericht hinsichtlich jeder der beiden Firmen von einer nachträglichen Erweiterung des Gesamtvorsatzes vor Tatbeendigung des ersten oder jeweils letzten Teilaktes ausgegangen (UA S. 68). Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer hat der Senat die Möglichkeit einer solchen Erweiterung anerkannt (BGHR AO § 370 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 2; Gesamtvorsatz 6; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1990 - 3 StR 282/89). Die im Urteil wiedergegebenen Daten der Voranmeldungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts für den Gesamtkomplex.
Für die Monate Juni bis August 1986 sind die Steuerhinterziehungen zugunsten beider Firmen dadurch miteinander verklammert, daß die Voranmeldungen der H. für jeden Monat erst eingereicht wurden, nachdem die M. ihre Erklärung für den jeweils folgenden Monat bereits abgegeben hatte. Diese Art der Verklammerung der Einzelakte wurde anschließend zwar dadurch unterbrochen, daß die Voranmeldungen beider Firmen für den Monat Oktober 1986 - am 24. November 1986 (M) und 16. Dezember 1986 (H) - der am 11. Oktober 1986 eingereichten Voranmeldung der H für August zeitlich nachfolgten. Gleichwohl konnte der Gesamtvorsatz des Angeklagten auch am 24. November 1986 noch auf den Voranmeldungszeitraum Oktober ausgedehnt werden, weil die Gesamttat unter den obwaltenden Umständen nicht vor dem 16. Dezember 1986 beendet war, und zwar unabhängig davon, ob die Firmen eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1986 abgegeben haben oder nicht. Haben sie eine solche Erklärung abgegeben und darin die falschen Erklärungen aus den monatlichen Voranmeldungen wiederholt, so wäre die Umsatzsteuerhinterziehung wie regelmäßig mit dem Eingang der Jahressteuererklärung beim Finanzamt beendet (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 2). Haben sie die Jahreserklärung nicht abgegeben, so wäre für den Fall der Unterlassung auch der Voranmeldungen für die Beendigung der Tat auf den Ablauf der Frist für die Jahresanmeldung (31. Mai 1987) abzustellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/9O, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob entsprechendes auch zu gelten hat, wenn - wie möglicherweise hier - unrichtige Voranmeldungen eingereicht werden und nur die Jahreserklärung unterbleibt, kann auf sich beruhen. Denn im Hinblick auf die Verpflichtung der Firmen zur Abgabe der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 1986 oder (wenn die gewerbliche Tätigkeit nicht das ganze Kalenderjahr ausgeübt wurde) für den kürzeren Besteuerungszeitraum (§ 18 Abs. 3 UStG) ist es jedenfalls ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt der Tatbeendigung vor dem 24. November 1986 liegt, dem Beginn der Steuerhinterziehung für den Monat Oktober 1986.
2. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Gesamtstrafe kann schon deshalb nicht als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil sie den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO überschreitet. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist darüber hinaus aus folgendem Grunde erforderlich: Das Landgericht hat, ohne dabei Zahlen zu nennen, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten "die beträchtliche Höhe der hinterzogenen Beträge und des durch ihn angerichteten Schadens" (UA S. 74) erwogen, womit es ersichtlich an den Feststellungen anknüpft, die H. habe Umsatzsteuerkürzungen nach dem
3. Mit der teilweisen Aufhebung des Urteils wird die sofortige Kosten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos.