Hinweise:
B. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1989, 709, 710 = NJW 1988, 1839). Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sind, sind daher vorzutragen und notfalls zu beweisen (vgl. auch BGH, DRsp I (166) 231 b = FamRZ 1992, 47, 48).
C. Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem VA die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt (vgl. auch LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 17). Die ungekürzte Beteiligung an der vorzeitig erlangten Versorgung ist nicht regelmäßig grob unbillig. Eine Härte gem. § 1587c Nr. 1 BGB folgt auch nicht daraus, daß der Ausgleichsberechtigte bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit voraussichtlich eine Altersversorgung erlangen wird, die diejenige des Verpflichteten übersteigt. Denn ein solches Ergebnis würde widerspiegeln, daß der Ausgleichsverpflichtete schon früher (hier im Alter von 48 Jahren) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, während der ausgleichsberechtigte Ehegatte bis zur Altersgrenze gearbeitet hätte. Zudem kann bei Ungewißheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu dessen Lasten kein Argument für die Billigkeitsabwägung hergeleitet werden.
C. Vgl. auch BGH, FamRZ 1982, 36, 41, wonach eine Kürzung gem. § 1587c Nr. 1 BGB bei fortdauernder Arbeitsfähigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten bis herab auf den VA in Betracht käme, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch aktiv im Dienst gestanden hätte. Ebenso für den Fall des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Ausgleichsverpflichteten: BGH, FamRZ 1988, 489 = NJW-RR 1988, 322, wobei für die Abwägung gem. § 1587c Nr. 1 BGB Rententeile, die der Verpflichtete vor Ehebeginn erworben hat, einzubeziehen sind. Allein der Hinweis, daß die ausgleichsberechtigte Ehefrau aus einer neuen Ehe Vorteile habe, reiche nicht aus, wenn geeignete Feststellungen über die Art und das wirtschaftliche Ausmaß der Vorteile nicht getroffen worden sind.