B. Nach §
C. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß es nicht zu Lasten des bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers gehen kann, wenn ein nachrangig berechtigter [z.B. die volljährige Tochter] früher einen Titel gegen den bevorrechtigten Unterhaltspflichtigen erwirkt hat. Der Anspruch des bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers ist trotz des vom nachrangigen Gläubiger erwirkten rechtskräftigen Urteils so zu beurteilen, wie es im Falle gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche zu geschehen hätte. Der Unterhaltsverpflichtete ist gegenüber dem nachrangig Berechtigten ggf. darauf verwiesen, im Wege der Abänderungsklage nach §