III. Ermäßigter Steuersatz

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Neben dem Regelsteuersatz von 19 % existiert ein ermäßigter Steuersatz von derzeit 7 %. In der Zeit vom 30.06.2020 bis zum 31.12.2020 ist bedingt durch die Coronakrise eine Herabsetzung auf 5 % erfolgt. Durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes wird erreicht, dass bestimmte Waren- und Dienstleistungen auf der Endstufe des Verbrauchs "billiger ankommen", als dies bei der Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes möglich gewesen wäre. Der ermäßigte Steuersatz kommt dann zur Anwendung, wenn der zu beurteilende Umsatz in die Vorschrift des § 12 Abs. 2 UStG eingruppiert werden kann.

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der Nr. 49 Buchst. f), 53 und 54 (Briefmarken, Sammlungsstücke, Kunstgegenstände). Solche Gegenstände sind z.B.:

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lebende Tiere (ausgenommen Pferde ab dem 01.07.2012),

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Nahrungsmittel,

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Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes,

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Hörbücher (ab 01.01.2015).

2.

die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der Nr. 49 Buchst. f), 53 und 54 (Briefmarken, Sammlungsstücke, Kunstgegenstände);

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.