Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden Unterhaltsschuldners
Ein für längere Zeit in Strafhaft einsitzender Unterhaltsschuldner kann sich grundsätzlich auf Leistungsunfähigkeit berufen. Dies gilt nicht, wenn die Straftat gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine Angehörigen gerichtet war oder im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht selbst steht (Verstoß gegen § 242 BGB).
Normenkette:
BGB § 1603 ; Hinweise:
Ebenso: BGH, DRsp I (167) 291 d-e = FamRZ 1982, 913 = NJW 1982, 2491 für den Fall eines inneren Bezuges zwischen Straftat und Unterhaltspflicht; OLG Hamm, FamRZ 1984, 1033.
Fundstellen
FamRZ 1982, 792
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 13
NJW 1982, 1812