Ist der Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrages zur Durchführung der Reparatur nach einem Kaskoschaden verpflichtet, so besteht bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers ein Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer gegen den Kaskoversicherer. Insofern ist auf das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers abzustellen.
Normenkette:
AKB § 13 ; VVG § 74 ; Hinweise:
s.a. OLG Köln VersR 1996, 1409
Fundstellen
DAR 1997, 113
DRsp II(229)272b
VersR 1997, 692
ZfS 1997, 425