»1. Im Fall des § 1365 Abs. 2 BGB kann auch derjenige Ehegatte, dessen Zustimmung ersetzt werden sollte, gegen ein sogen. »Negativattest« Beschwerde einlegen. 2. Die bloße unsubstantiierte Behauptung gegenüber dem Dritten, der zu veräußernde Vermögensgegenstand mache nahezu das gesamte Vermögen des anderen Ehegatten aus, macht den Dritten noch nicht bösgläubig.«
Normenkette:
BGB § 1365 Abs. 2; Fundstellen
DRsp I(165)220b-c
FamRZ 1992, 1079