Sofern ein Geschädigter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Privatmann oder »Kleinunternehmer« im Sinne von § 19 UStG), gehört die ihm für die Mietwagenkosten durch einen Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 Satz 2 ... . Das liegt daran, daß die Umsatzsteuer, soweit es sich um eine Schadensersatzforderung handelt, ihrer steuerlichen Bedeutung als allgemeine Abgabe auf den Verbrauch entkleidet ist und einen echten Kostenfaktor darstellt, so daß die Umsatzsteuer für einen Ersatzberechtigten Bestandteil des Preises ist.
Kann der Geschädigte dagegen in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des § 15 UStG von der Gestaltungsmöglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen, gehört die gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht zum erstattungsfähigen Schaden. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs setzt in diesem Fall voraus, daß das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehörte und dementsprechend die Mietwagenkosten Lieferungen und Leistungen für den Unternehmensbereich darstellten.
Die zunächst auf Erstattung der Mehrwertsteuer gerichtete Klage war auch nicht etwa deshalb abzuweisen, weil der Kl. seine fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bewiesen hätte. Denn hierfür war er nicht beweispflichtig. Vielmehr stellt sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Vorteilsausgleichung dar ..., so daß die Beweislast insoweit beim Schädiger liegt.
Das LG bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 6.6.1972 (ausführlich unter ES Kfz-Schaden C-1/11 und ES Kfz-Schaden G-4/1 wiedergegeben), deren Aussage über die dort behandelte Reparaturkosten-Abrechnung hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Vgl. auch AG München ES Kfz-Schaden G-4/6 (Privatfahrt).