FG Sachsen - Urteil vom 15.10.2008
8 K 2097/06
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 3, 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 6a, § 3d S. 2; AO 1977 § 162, 88; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 6a; UStG 1999 § 3d S. 2; AO § 162; AO § 88;
Fundstellen:
EFG 2009, 1416

Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs; Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung; Annahme von - nachweislich nicht getätigten - Inlandsumsätzen wegen der Erstellung unrichtiger Transportbelege

FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 2097/06

DRsp Nr. 2009/6345

Maßgebliche Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs; Keine Schätzungsbefugnis bei Ermittlungsergebnis aufgrund umfangreicher Beweiserhebung; Annahme von - nachweislich nicht getätigten - Inlandsumsätzen wegen der Erstellung unrichtiger Transportbelege

1. Die Bescheide über Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 vom 01.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2006 werden aufgehoben. 2. Der Bescheid über Umsatzsteuer 2003 vom 01.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2006 wird dergestalt geändert, dass steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 305.906 Euro zu berücksichtigen sind. 3. Der Bescheid über Umsatzsteuer 2004 vom 05.12.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2006 wird dergestalt geändert, dass steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 480.843 Euro zu berücksichtigen sind. 4. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Revision wird zugelassen.