FG Münster - Urteil vom 12.12.2002
5 K 4343/02 U
Normen:
UStG § 10 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 650

Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern als Entgelt

FG Münster, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 4343/02 U

DRsp Nr. 2003/4025

Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern als Entgelt

Mitgliedsbeiträge eines Vereins, der einen Naturkostladen betreibt und die Mitglieder zum ermäßigten Bezug der Waren berechtigt, unterliegen der Umsatzsteuer.

Normenkette:

UStG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen sind.

Der Kläger (Kl.) ist ein eingetragener Verein, der einen Naturkostladen betreibt. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung kam der Prüfer zur Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge ebenfalls zu versteuern seien. Auf Tz. 15 des Berichts vom 04.12.2001 wird Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen geänderten USt-Bescheid für Voranmeldung II/2001. Der geänderte USt-VZ-Bescheid II/2001 datiert vom 14.12.2001. Die berichtigte Voranmeldung USt III/2001 wurde erklärungsgemäß übernommen, nachdem die vorige Voranmeldung vom FA wegen der Mitgliedsbeiträge geändert worden war.

Die Einsprüche wegen II/2001 und III/2001 wurden durch EE vom 30.07.2002 bzw. 08.08.2002 als unbegründet zurückgewiesen.