a. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen wiederholt vorbestraften und noch unter Bewährungsaufsicht stehenden Elternteil wird das Wohl des Kindes ganz erheblich gefährden. Dieser Elternteil kann das in Gesetz (§ 1 Abs. 1 KJHG) und Verfassung verankerte Erziehungsziel nicht gewährleisten. b. Trotz der großen Bedeutung, welche dem Willen des Kindes beigemessen werden muß, kann ein 15-jähriger Jugendlicher gegen seinen ausdrücklichen Willen aus dem ständigen Einflußbereich dieses Elternteils herausgenommen werden, sei es auch unter Anwendung von unmittelbarem Zwang nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 FGG.
Normenkette:
BGB § 1671 ; Hinweise:
Nach BGH, FamRZ 1985, 169 hat das Wohl des Kindes Vorrang vor dem Willen des Kindes.
Fundstellen
FamRZ 1991, 1341