Zuwendungen, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt sind, werden dadurch geprägt, daß sie ausschließlich oder doch hauptsächlich um der Ehe willen getätigt werden. Mit ihnen wird nichts »geschenkt«, sondern ein Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht.
Normenkette:
BGB § 1372 ; Hinweise:
Siehe auch LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 13
Fundstellen
FamRZ 1991, 948
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 17