OLG Düsseldorf, vom 04.11.1988 - Aktenzeichen 6 UF 27/88
DRsp Nr. 1994/9078
A. Zum Anfangsvermögen gehören alle objektiv bewertbaren Sachen und Rechte einschließlich der Forderungen eines Handelsunternehmens. B. Kann ein Unternehmer den Anspruch seines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht ohne Veräußerung des Betriebsgrundstückes erfüllen, muß die Steuerverbindlichkeit nach § 15EStG als Passivum bei der Bewertung des Endvermögens berücksichtigt werden (im Anschluß an BGH, FamRZ 1982, 571 = NJW 1982, 2497; FamRZ 1986, 776).