Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Liefergeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer einzigen Warenbewegung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, werden als Reihengeschäft bezeichnet. Eine Besonderheit bei den Reihengeschäften besteht bei der Ortsbestimmung. Alle anderen Vorschriften sind auf die einzelnen, im Reihengeschäft enthaltenen Umsätze, wie auf andere Umsätze auch, grundsätzlich anzuwenden.

Ein besonderer Fall des Reihengeschäfts ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft i.S.d. § 25b Abs. 1 UStG, zu dem eine gesonderte Darstellung erfolgt.

Einen weiteren Sonderfall bilden die Lieferketten, die nach § 3 Abs. 3a UStG anzunehmen sind bei bestimmten Umsätzen, die mittels elektronischer Schnittstellen bewirkt werden. Bei diesen Lieferketten wird die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle zugeschrieben, § 3 Abs. 6b UStG.

Da ein Reihengeschäft nur dann vorliegt, wenn der Gegenstand der Lieferung unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer gelangt, ist bei der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung) ein Reihengeschäft nicht gegeben. Jedoch kann die einzige Warenbewegung durchaus an einen (beauftragten) Dritten erfolgen (z.B. Lohnveredeler oder Lagerhalter), der nicht unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist.