I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), errichtete auf ihrem Grundstück ein Wohn- und Bürogebäude. Die Büroräume vermietete sie für monatlich 6 250 DM ab Dezember 1992 unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) an den Ehemann, einen Steuerberater; die Wohnungen vermietete sie ab März/April 1993 an Privatpersonen.
Die Klägerin hatte zunächst nur die Errichtung eines schlüsselfertig zum Preis von 722 500 DM zu errichtenden Bürogebäudes beabsichtigt (Bauvertrag vom September 1991); weil sich aufgrund von Gesprächen mit Architekt und Bauunternehmer ergab, dass der Dachgeschossausbau nur unerhebliche Mehrkosten verursachen werde, beauftragte die Klägerin den Bauunternehmer im Februar 1992 zur schlüsselfertigen Erstellung des Wohn- und Bürogebäudes zum Preis von 850 000 DM.
In den Umsatzsteuererklärungen für 1992 und 1993 machte die Klägerin vergeblich die für den Bau angefallenen Vorsteuerbeträge in Höhe von 85 % geltend mit der Begründung, ausweislich der beiden Angebote fielen nur 15 % auf den Ausbau des für Wohnzwecke vermieteten Dachgeschosses; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ im Anschluss an eine Außenprüfung den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Nutzflächen und für den unternehmerisch genutzten Teil damit nur mit 56 % zu. Die Bescheide sind bestandskräftig.
Mit der Umsatzsteuererklärung für 1994 beantragte die Klägerin Berücksichtigung bisher für 1992 und 1993 nicht anerkannter Vorsteuerbeträge in Höhe von 35 760,66 DM; eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sei geboten, weil die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im Abzugsjahr unzutreffend beurteilt worden und --wie hier-- diese Steuerfestsetzung bestandskräftig sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2003, 1804 abgedruckt. Das FG bestätigte die Auffassung des FA, die Aufteilung nach dem Verhältnis der Bürofläche und der Wohnfläche sei grundsätzlich sachgerecht, weil sich in der unterschiedlichen Nutzung der Fläche die Zuordnung der Gebäudeteile zu den mit ihnen ausgeführten Umsätzen ausdrücke. Zwar seien auch andere Aufteilungsmethoden --wie z.B. der Umsatzschlüssel-- sachgerecht. Das von der Klägerin vorgeschlagene Aufteilungsverhältnis sei im Streitfall jedoch nicht sachgerecht; es sei offensichtlich, dass die Mehrkosten für die Errichtung des Gebäudes mit ausgebautem Dach nicht sämtliche durch die Errichtung des Büroteils und des Wohnteils verursachten Kosten erfassten. Die Klägerin habe ihre --auch durch die Feststellungen der Außenprüfung nicht widerlegte-- Behauptung, die Büroräume seien architektonisch aufwendig ausgestattet, nicht nachgewiesen.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
1. Die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind durch die vom FG zitierte Rechtsprechung geklärt. Gründe, die eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich machten, liegen nicht vor.
Der erkennende Senat hat in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG nicht eindeutig ist und sachgerecht im Sinne einer "wirtschaftlichen Zurechnung" verschiedene Zurechnungskriterien sein können. Als "sachgerecht" i.S. des § 15 Abs. 4 UStG ist aber nur ein den Vorgaben des Art.
Anhand dieser geklärten Grundsätze lässt sich ohne weiteres prüfen, ob im Einzelfall ein vom Unternehmer gewähltes Aufteilungsverfahren sachgerecht ist oder --z.B. mangels identischer Wertfindungsmethode-- nicht.