BFH - Beschluß vom 14.12.2000
V R 54/98
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 14, Nr. 16 lit. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c;
Fundstellen:
BB 2001, 403
BFH/NV 2001, 565
BFHE 194, 275
DB 2001, 416
NJW 2001, 1816
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Steuerbefreiung von psychotherapeutischen Behandlungen

BFH, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen V R 54/98

DRsp Nr. 2001/1204

Steuerbefreiung von psychotherapeutischen Behandlungen

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Fallen unter die mit Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG auch psychotherapeutische Behandlungen in einer Ambulanz, die eine Stiftung (gemeinnützige Einrichtung) mit angestellten Diplompsychologen ausführt, die die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besitzen, aber nicht als Ärzte zugelassen sind? 2. Setzt eine "andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ein förmliches Anerkennungsverfahren voraus oder kann die Anerkennung auch in anderen Regelungen (z.B. in Regelungen über eine Kostenübernahme durch die Träger der Sozialversicherung) bestehen, die für Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und andere Einrichtungen gemeinsam gelten? Entfällt eine Steuerbefreiung, soweit die Träger der Sozialversicherung den Patienten die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen durch die erwähnten Mitarbeiter der Klägerin nicht oder nur teilweise erstatten?