BFH - Urteil vom 14.02.2019
V R 68/17
Normen:
AO § 166; UStG § 14c; MwStSystRL Art. 203;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 294
BFH/NV 2019, 1262
BFHE 265, 1
BStBl II 2020, 65
DStRE 2019, 1279
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 21/17

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Steuerschuld vor dem HaftungsverfahrenPräklusion von Einwendungen aufgrund der Anfechtungsmöglichkeit des Haftungsschuldners als bevollmächtigter Rechtsanwalt der Steuerschuldnerin

BFH, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen V R 68/17

DRsp Nr. 2019/13343

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Steuerschuld vor dem Haftungsverfahren Präklusion von Einwendungen aufgrund der Anfechtungsmöglichkeit des Haftungsschuldners als bevollmächtigter Rechtsanwalt der Steuerschuldnerin

Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten —und für die Steuerschuld haftenden— Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Mai 2017 1 K 21/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 166; UStG § 14c; MwStSystRL Art. 203;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nimmt den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Haftungsschuldner für Steuerschulden der A–GmbH (GmbH), die Rechtsnachfolgerin der B–KG (KG) ist, gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Anspruch.