FG Hessen - Urteil vom 21.11.2005
6 K 1058/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 § 3 Abs. 9a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 936
EFG 2006, 614

Telefonanlage; Gemietet; private Telefonnutzung; Unentgeltliche Wertabgabe; Gleichheitssatz - Abzugsfähigkeit von Vorsteuer für den privaten Telefonnutzungsanteil

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 1058/03

DRsp Nr. 2006/11650

Telefonanlage; Gemietet; private Telefonnutzung; Unentgeltliche Wertabgabe; Gleichheitssatz - Abzugsfähigkeit von Vorsteuer für den privaten Telefonnutzungsanteil

1. Die private Nutzung einer gemieteten Telefonanlage ist im Gegensatz zu zugekauften Telefonanlagen keine private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, für den eine Versteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder 2 UStG durchzuführen ist.2. Bei gemieteter Telefonanlage ist der Unternehmer nur berechtigt, die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge insoweit als Vorsteuern abzuziehen, als die abgerechneten Leistungen für sein Unternehmen und nicht für seine privaten Gespräche bezogen werden.3. Führt der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die private Telefonnutzung, ist der Umfang der nichtabziehbaren Steuerbeträge zu schätzen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 § 3 Abs. 9a ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.