UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2001, 2571
BB 2002, 183
BFH/NV 2002, 142
BFHE 196, 330
BStBl II 2003, 206
DB 2002, 1358
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,
Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen
BFH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen V R 71/99
DRsp Nr. 2001/16032
Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen
»Bestreitet der Leistungsempfänger substantiiert Bestehen und Höhe des vereinbarten Entgelts, kommt --übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger-- beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 in Betracht.«
Normenkette:
UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 lit. b ;
Gründe:
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