Die im Jahre 1950 geschlossene Ehe der Parteien ist seit 9. Juli 1979 geschieden. Zwei daraus hervorgegangene Kinder sind inzwischen erwachsen. Der Kläger ist durch das am 30. November 1978 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts, das insoweit in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 9. Juli 1979 bestätigt worden ist, gemäß §
Am 11. August 1981 wurde die Beklagte Alleinerbin ihrer Mutter, die ihr ein beträchtliches Vermögen an Mobiliar- und Immobiliarwerten im Gesamtwert von ca. 2,5 Mio. DM hinterließ.
Der Kläger hat mit der am 19. Februar 1982 erhobenen Stufenklage von der Beklagten Auskunft über die ererbten Vermögensgegenstände sowie über die Höhe der daraus erzielten Einkünfte verlangt, sich einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft vorbehalten sowie angekündigt, er werde nach erteilter Auskunft die Feststellung begehren, daß er der Beklagten überhaupt nicht mehr oder in geringerem Umfang als bisher unterhaltspflichtig sei.
Nach Abschluß des Auskunftsverfahrens hat der Kläger beantragt festzustellen, daß er der Beklagten ab 19. Februar 1982 nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über sein Nettovermögen sowie über sein inländisches und ausländisches Nettoeinkommen zu erteilen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Feststellungsbegehren abzuweisen, soweit der Kläger erstrebe, ab 19. Februar 1982 weniger Unterhalt als monatlich 2. 700 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers als Abänderungsklage ausgelegt und das Verbundurteil vom 30. 11. 1978 sowie das Berufungsurteil vom 9. Juli 1979 dahin abgeändert, daß der Kläger ab 19. Februar 1982 einen monatlichen Unterhalt von 811 DM statt 5. 500 DM zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt im Wege der Anschlußrevision das Ziel, die Klage abzuweisen, soweit die Herabsetzung ihres Unterhalts auf weniger als monatlich 1. 700 DM begehrt wird.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet davon aus, daß der Kläger von Anfang an eine Abänderungsklage (§
2. Mit der Abänderungsklage kann unter Wahrung der Grundlagen der abzuändernden Entscheidung (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376 m.w.N.) eine Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse begehrt werden. Eine solche Veränderung der Verhältnisse sieht das Oberlandesgericht hier zum einen darin, daß wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Lebenshaltungskosten der monatliche Unterhaltsbedarf der Beklagten mit 6. 700 DM statt mit 5. 500 DM zu bemessen sei. Dieser Ansatz wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zum anderen liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts darin, daß die seinerzeit einkommens- und vermögenslose Beklagte im August 1981 ein beträchtliches Vermögen geerbt hat und deswegen ihre Unterhaltsbedürftigkeit neu zu beurteilen ist.
3. An Immobiliarvermögen hat die Beklagte ein gewerblich genutztes Grundstück von 2. 618 m2 Größe geerbt, das mit einer Lagerhalle und einem Bürogebäude bebaut und bis zum Jahre 1992 vermietet ist, sowie ein Mietshaus mit ca. 10 Wohnungen. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat das Oberlandesgericht die Verkehrswerte mit 970. 000 DM bzw. 1. 150.000 DM festgestellt, die Nettoerträge mit jährlich 37. 396, 70 DM bzw. 44. 286,73 DM. Diese Nettoerträge hat es - nach Abzug von Steuern - als die Bedürftigkeit der Beklagten mindernd berücksichtigt. Die Revision macht insoweit geltend, die Beklagte müsse - jedenfalls teilweise - ihren Unterhalt auch aus dem Stamm des Vermögens bestreiten; zumindest aber sei ihr zuzumuten, ihr Vermögen ganz oder teilweise ertragreicher anzulegen, damit sie vollständig von eigenen Einkünften leben könne. Damit kann sie nicht durchdringen.
a) Nach §
Die Billigkeitsabwägung im Rahmen des §
b) Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen), bestimmt sich die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zu einer Vermögensumschichtung zum Zwecke der Erzielung höherer Erträge nach Zumutbarkeitsgrundsätzen, wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Belange beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen sind und dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden muß. Die tatsächliche Vermögensanlage muß sich auch als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte darauf verwiesen werden kann, aus einer anderen Anlageform höhere Erträge zu erzielen. Das Oberlandesgericht hat eine Obliegenheit der Beklagten zur Umschichtung ihres Vermögens mit folgender Begründung verneint: Sie verstoße nicht gegen die Gebote wirtschaftlicher Vernunft, wenn sie den ererbten Grundbesitz behalte und Mieteinkünfte daraus ziehe. Das in beiden Grundstücken investierte Kapital erbringe Nettoerträge, die einer Verzinsung von annähernd 3,9 % entsprächen. Dieser Ertrag liege für Immobilienvermögen innerhalb des üblichen Rahmens. Zwar würde die Anlage des Veräußerungserlöses aus einem Verkauf der Grundstücke kurzfristig eine höhere Verzinsung einbringen. Mit Rücksicht auf die auch in Zukunft zu erwartende Geldentwertung sei jedoch Grundbesitz auf lange Sicht als die besser abgesicherte Kapitalanlage zu werten. Deshalb sei der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Gebots wirtschaftlichen Verhaltens eine Umschichtung des Immobilienvermögens nicht zuzumuten.
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem im Senatsurteil vom 19. Februar 1986 dargelegten Grundsätzen. Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß die Beklagte sich nicht eindeutig unwirtschaftlich verhält, wenn sie den ererbten Grundbesitz behält und daraus die üblichen Erträge erzielt. Es kommt hinzu, daß die vom Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Rücksicht in dem Sinne erfordern, daß aus dem Vermögen der Beklagten unbedingt der höchstmögliche Ertrag erzielt werden muß.
4. An ererbtem Mobiliarvermögen der Beklagten hat das Oberlandesgericht festgestellt:
1. Wertpapierdepot 487. 483, 28 DM
2. Sparguthaben 37. 134,49 DM
3. Zinserträge 690, 23 DM
4. Geschäftsanteil Volksbank 6.000,-- DM
5. Lebensversicherung 49. 396, 10 DM
6. Steuerrückerstattung 19. 248,-- DM
zusammen 599. 952, 10 DM
abzüglich Nachlaßverbindlichkeiten:
1. Schulden 6. 862,89 DM
2. Erbschaftssteuer 109. 650,-- DM
3. Vermächtnisse 100.000,-- DM
verbleiben: 383. 439,21 DM
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Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe den ihr nach Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten verbliebenen Rest zur Abdeckung von Schulden verwendet, die sie im Jahre 1978 eingegangen sei, um ein Reihenhaus zum Preise von rund 400.000 DM zu erwerben. Das Oberlandesgericht hat ihr dennoch als erzielbare Erträge aus dem von ihm errechneten Reinwert des Mobiliarnachlasses von 383. 439, 21 DM Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr (= 30. 675, 14 DM) angerechnet und dazu ausgeführt:
Die Verwendung des ererbten Kapitalvermögens zur Abdeckung von Schulden aus dem Kauf des Reihenhauses müsse außer Betracht bleiben. In dem Berufungsurteil des Vorprozesses heiße es u.a., daß der Beklagten nur ein Mietaufwand von monatlich 1. 000 DM zuzubilligen sei, weil den ehelichen Lebensverhältnissen die Nutzung einer Etagenwohnung, nicht aber eines Reihenhauses entsprochen habe. Es gehe allein zu Lasten der Beklagten, wenn sie sich nicht mit einer Etagenwohnung zufrieden gebe, sondern die höheren Kosten eines eigenen Hauses auf sich nehme. Diese rechtliche Bewertung im Ausgangsverfahren sei für das Abänderungsverfahren bindend. Das ererbte Kapitalvermögen sei deshalb in seinem ursprünglichen Bestand als Aktivvermögen der Beklagten einzusetzen. Bei langfristiger festverzinslicher Anlage sei daraus ein Ertrag von 8 % im Jahr zu erzielen, jedenfalls sei dies bis Anfang 1984 noch möglich gewesen.
Diese Ausführungen greift die Anschlußrevision zu Recht an.
a) Das Oberlandesgericht folgert aus den Gründen des Berufungsurteils im Vorprozeß für das vorliegende Abänderungsverfahren eine Bindung des Inhalts, daß die Beklagte Vermögenswerte aus dem ererbten Nachlaß nicht für den Erwerb ihres Reihenhauses habe verwenden dürfen. Dies trifft nicht zu. Wie dem Gesamtzusammenhang jenes Urteils zu entnehmen ist, hatte die Beklagte seinerzeit auch monatlich 2.500 DM zur Finanzierung des Erwerbs ihres Reihenhauses verlangt. Dieses Verlangen wurde mit der vom Oberlandesgericht angeführten Begründung abgelehnt; die Beklagte wurde auf eine Mietwohnung verwiesen und ihr Wohnbedarf mit monatlich 1.000 DM im Rahmen eines Gesamtbedarfs von 5. 000 DM festgelegt. Für das vorliegende Abänderungsverfahren folgt daraus lediglich eine Bindung insoweit, als der unterhaltsrechtliche Wohnbedarf der Beklagten zu ihrem Gesamtbedarf weiterhin im Verhältnis von 1. 000 zu 5. 500 DM zu stehen hat. Daß die Beklagte hingegen durch eine spätere Erbschaft vermögend werden würde, ist im Ausgangsverfahren auch nicht vorausschauend berücksichtigt worden. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, ob ihr wegen der Verwendung des Mobiliarnachlasses für die Entschuldung ihres Eigenheims fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, ist neu und durch das damalige Urteil nicht präjudiziert (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804). Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht insoweit den Umfang der ihm obliegenden Prüfung verkannt hat.
b) Die Anschlußrevision macht geltend, bei der Prüfung der Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen anzurechnen seien, komme es darauf an, ob ein Kapital tatsächlich noch vorhanden sei. Wenn - wie hier - ein solches in dem zu beurteilenden Unterhaltszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehe, könne dies nur dann zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn die Voraussetzungen des §
Diese Rüge greift durch. Die Beklagte ist in dem hier zu beurteilenden Zeitraum teilweise deswegen bedürftig, weil sie früher in bestimmter Weise über Kapitalvermögen verfügt hat. Soweit aber die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise auf ein Verhalten in der Vergangenheit zurückzuführen ist, ist die Sondervorschrift des §
Das Oberlandesgericht hat diese Frage nicht geprüft, obwohl die Beklagte ihre Vermögensdisposition bereits vor dem 19. Februar 1982 getroffen hat. Der Senat ist insoweit zu einer eigenen Beurteilung in der Lage und verneint unter den gegebenen Umständen ein mutwilliges Verhalten der Beklagten. Dafür ist mindestens eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit erforderlich, die vorliegt, wenn sich der Unterhaltsberechtigte unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 m.w.N.). Die nachteiligen Folgen der Disposition der Beklagten für ihre Bedürftigkeit halten sich hier in Grenzen, weil es letztlich wiederum nur um den Unterschied zwischen den erzielbaren Erträgnissen aus Mobiliar- und Immobilienvermögen geht. Wenn die Beklagte auch während eines bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses und damit unterhaltsbezogen gehandelt hat, so liegt ihrem Verhalten doch ein verständliches Motiv zugrunde, da sie in ein von ihr selbst bewohntes Haus investiert hat. Es kann schließlich auch kein verantwortungs- und rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem Kläger angenommen werden, dessen wirtschaftliche Lage besonders günstig ist.
c) Wenn von der Vermögenslage ausgegangen wird, wie sie am 19. Februar 1982 tatsächlich bestanden hat, besaß die Beklagte neben dem ererbten Immobilienvermögen das nunmehr entschuldete Reihenhaus. Die Frage, ob sie die Substanz des letzteren für ihren Unterhalt zu verwerten (§
d) Das Berufungsurteil kann nach allem in dem von der Anschlußrevision angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Dieses wird zu ermitteln haben, in welcher Höhe die Beklagte durch ihr mietfreies Wohnen in ihrem Reihenhaus Gebrauchsvorteile im Sinne des §
Da fiktive Einkünfte der Beklagten nicht zu berücksichtigen sind, kommt es auf die Angriffe der Anschlußrevision gegen die Feststellung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht an, andererseits vermindert sich der bisherige Ansatz der von der Beklagten zu versteuernden Einkünfte, so daß das Oberlandesgericht auch den ihr verbleibenden Nettoertrag aus dem Immobiliennachlaß neu zu beurteilen haben wird.
B. Vergleiche oben LSK-FamR/Hülsmann, §
C. Die Beklagte ist in dem hier zu beurteilenden Zeitraum teilweise deswegen bedürftig, weil sie früher in bestimmter Weise über Kapitalvermögen verfügt hat. Soweit aber die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise auf ein Verhalten in der Vergangenheit zurückzuführen ist, ist die Sondervorschrift des §
C. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen und Darlegungsregeln sind die Anwendungsfälle des §
D. Wenn der Ehegatte während eines bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses ererbtes Vermögen dazu verwendet hat, die Belastung auf dem zur Deckung des Wohnbedarfs angeschafften Einfamilienhaus zu tilgen, und damit unterhaltsbezogen gehandelt hat, so liegt diesem Verhalten doch ein verständliches Motiv zugrunde, da er in ein von ihm selbst bewohntes Haus investiert hat. Er handelt im Hinblick auf die dadurch herbeigeführte Verringerung der Vermögenserträgnisse jedenfalls dann nicht verantwortungs- und rücksichtslos gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, wenn dessen wirtschaftliche Lage besonders günstig ist.