BFH - Beschluß vom 22.11.2000
V B 115/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 655

Ust; Steuersatz für Fitness-Center

BFH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen V B 115/00

DRsp Nr. 2001/4392

Ust; Steuersatz für Fitness-Center

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass der Betreiber eines Fitness-Centers, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme verabreicht, eine einheitliche Leistung eigener Art erbringt, die nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG bezeichnet ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1995 ein Fitness-Studio, in dem den Besuchern u.a. auch eine Sauna zur Verfügung stand. Die als Mitglieder bezeichneten Kunden der Klägerin schlossen mit ihr zwei Verträge, die sich nicht inhaltlich, sondern nur in der Überschrift ("Trainingsanmeldung" und "Saunaanmeldung") unterschieden.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1992 bis 1995 die Steuer für sog. Sauna-Umsätze nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (), sondern mit dem allgemeinen Steuersatz (§ Abs. ) fest, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht erfüllt habe.