A.
Die Verfahren betreffen die Frage, ob es mit dem
I.
1. Durch den Versorgungsausgleich werden im Falle der Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch ausdrückliche Vereinbarung in einem Ehevertrag ausschließen (§
Darüber hinaus können die Ehegatten gemäß § 1587o Abs 1
Die Vorschrift lautet im einzelnen:
§ 1587o
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
Soweit die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach §
2. Der Umfang der den Ehegatten beim Recht des Versorgungsausgleichs einzuräumenden Dispositionsbefugnis war im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens umstritten.
a) Weder der vom Bundesminister der Justiz im Jahre 1970 veröffentlichte Diskussionsentwurf eines "Gesetzes zur Reform des Rechts der Ehescheidung und der Scheidungsfolgen" noch der darauf beruhende unveröffentlichte Referentenentwurf enthielten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Parteivereinbarungen über den Versorgungsausgleich. Auch der in der 6. Wahlperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr verabschiedete Regierungsentwurf des "Ersten Gesetzes zur Reform des Eherechts und Familienrechts" - RegE 1971 - (BTDrucks VI/2577) sah keine derartigen Vereinbarungen der Ehegatten vor.
b) Demgegenüber eröffnete § 1587r des in der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vorgelegten Entwurfs eines "Ersten Gesetzes zur Reform des Eherechts und Familienrechts" - RegE 1973 - (BTDrucks 7/650) die Möglichkeit zu vertraglicher Disposition. Nach § 1587r Abs 2 des Entwurfs bedurfte die Vereinbarung der notariellen Beurkundung oder der Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs. Ein Genehmigungserfordernis war nicht vorgesehen.
c) Nachdem der Bundestag den Regierungsentwurf in erster Lesung behandelt und an die Ausschüsse überwiesen hatte (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 7. Wp, 40. Sitzung, Sten Ber S 2242f), sprach sich der mitberatende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung in einer "Grundentscheidung" mehrheitlich dafür aus, die weite Dispositionsbefugnis des § 1587r Abs 1 RegE 1973 einzuschränken. Denn das Ziel, eine eigenständige soziale Sicherung für den sozial schwächeren Partner einer geschiedenen Ehe zu begründen, werde nicht voll erreicht, wenn den Parteien eine allzu große Dispositionsbefugnis über den Versorgungsausgleich eingeräumt werde. Es sei zu befürchten, daß die Möglichkeit, über den Versorgungsausgleich frei verfügen zu können, zu unlauteren Machenschaften und zur Übervorteilung des ausgleichsberechtigten Ehegatten mißbraucht werden könnte (vgl Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. März 1975, Rechtsausschuß-Drucks 7/140, S 28 = Materialien zum 1. EheRG vom 14. Juni 1976, Bd 4, Bl 1917 (1930 R)). Dementsprechend sollten nur solche Vereinbarungen zugelassen werden, die den Versorgungsausgleich durch Begründung von Anwartschaften im Wege der Beitragsentrichtung (§
d) Der Rechtsausschuß befürwortete mehrheitlich ebenfalls eine Einschränkung der Zulässigkeit von Parteivereinbarungen über den Versorgungsausgleich und übernahm nach einigen redaktionellen Änderungen den Gesetzesvorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (vgl Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BTDrucks 7/4361, S 20f und 107).
e) Die Opposition trat in den Ausschußberatungen für eine alle Formen des Versorgungsausgleichs umfassende Dispositionsbefugnis der Ehegatten ein und verlangte, daß der Versorgungsausgleich zum einen durch ausdrückliche Vereinbarung in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden und andererseits im Rahmen des Scheidungsverfahrens Gegenstand von Parteivereinbarungen sein könne. Die Möglichkeit zu freien Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sei deshalb besonders wichtig, weil die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten bei der Scheidung, die den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, die Hausratsverteilung und den Unterhalt umfasse, von den Ehegatten zutreffend als Einheit gesehen und behandelt werde. Dem müsse der Gesetzgeber durch die Einräumung entsprechender Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BTDrucks 7/4361, S 22 und 48f; Abg Frau Will-Feld - CDU/CSU -, Deutscher Bundestag, 7. Wp, 209. Sitzung, Sten Ber S 14487f).
f) Entsprechende Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion, in denen das Genehmigungserfordernis für Vereinbarungen, die auf Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§
g) Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuß unter anderem mit dem Ziel an, die Gestaltungsbefugnisse der Ehegatten beim Versorgungsausgleich zu erweitern (BTDrucks 7/4694). Er beantragte gleichlautend mit den im Bundestag abgelehnten Anträgen der CDU/CSU-Fraktion, den ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zuzulassen und den Ehegatten in größerem Umfang als nach dem Gesetzesbeschluß des Bundestages die Möglichkeit einzuräumen, über den ihnen nach dem Gesetz zustehenden Anspruch auf Versorgungsausgleich zu verfügen (vgl BTDrucks 7/4694, S 12f).
h) Der Vermittlungsausschuß trug in dem von ihm gefundenen Kompromiß diesem Anliegen des Bundesrates im wesentlichen Rechnung, erstreckte aber zugleich den Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts auf alle im Zusammenhang mit der Scheidung getroffenen Versorgungsausgleichsvereinbarungen (vgl BTDrucks 7/4992, S 6). Am 8. April 1976 nahm der Bundestag den Vorschlag des Vermittlungsausschusses bei zwei Stimmenthaltungen an (Deutscher Bundestag 7. Wp, 235. Sitzung, Sten Ber S 16412), der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 9. April 1976 zu (Deutscher Bundesrat, 433. Sitzung, Sten Ber S 136).
II.
1. a) Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, das zur Richtervorlage 1 BvL 26/77 geführt hat, sind seit 1958 kinderlos verheiratet und leben seit Anfang 1976 getrennt. Im August 1977 stellte der Ehemann Antrag auf Scheidung der Ehe. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe bisher nicht feststeht. Im Hinblick auf die beantragte Scheidung trafen die Ehegatten eine notarielle Vereinbarung, in der sie gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche und auf den Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587ff
Zu dem Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung wies die Ehefrau darauf hin, sie habe als möglicherweise Versorgungsausgleichsverpflichtete gegenüber ihrem Ehemann auf Ansprüche verzichtet, die ihr voraussichtlich aus dem Zugewinnausgleich zustünden, damit er eine zusätzliche Altersversorgung finanzieren könne.
b) Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte die Sache gemäß Art
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Genehmigung der notariellen Vereinbarung nicht erforderlich, weil § 1587o Abs
2. a) Die Beteiligten des der Vorlage 1 BvL 66/78 zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens haben 1959 geheiratet und leben seit Februar 1977 getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil des vorlegenden Gerichts vom 20. Juni 1978 geschieden. Die Höhe der von den Eheleuten während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften ist bisher nicht festgestellt.
Für den Fall der Scheidung trafen die Beteiligten eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleichsansprüche verzichteten.
b) Auf den Antrag der Beteiligten, den Versorgungsausgleich zu genehmigen, trennte das Gericht das Versorgungsausgleichsverfahren ab, setzte es aus und legte die Sache gemäß Art
III.
1. Der Bundesminister der Justiz, der für die Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Regelungen des § 1587o Abs 2 Satz 3 und 4
Der Genehmigungsvorbehalt sei geeignet und erforderlich, den vertraglich auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ausgleichsberechtigten vor einer Übervorteilung in wichtigen sozialen Rechtspositionen zu schützen. Die notarielle Beurkundung allein könne diesem Zweck nicht gleichermaßen gerecht werden. Die beanstandete Regelung belaste die Ehegatten auch nicht unverhältnismäßig, weil die für die Verweigerung der Genehmigung restriktiv gefaßten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen erfüllt seien und der Privatautonomie einen weiten Spielraum ließen.
Schließlich erweise sich das Genehmigungserfordernis nicht deshalb als willkürlich, weil der Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach §
2. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, daß er zu den sich aus den Vorlagebeschlüssen ergebenden Rechtsfragen noch keine Entscheidung getroffen habe und diese derzeit auch nicht zur Entscheidung anstünden. Inzwischen hat er durch Beschluß vom 24. Februar 1982 - IV b ZB 746/80 - (Umdruck S 6) entschieden, die zur Verwirklichung der sozialpolitischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs getroffene Regelung bleibe im Rahmen der dem Gesetzgeber erlaubten Beschränkung der Handlungsfreiheit und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.
IV.
In der Literatur wird, soweit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs 2 Satz 3
B.
Die Vorlagen sind zulässig. Zwar läßt sich den Beschlüssen nicht entnehmen, welche Entscheidung die Gerichte bei Gültigkeit der beanstandeten Vorschrift treffen würden. Indessen ist eine hypothetische Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der von den Ehegatten in den Ausgangsverfahren getroffenen Vereinbarungen nach den Kriterien des § 1587o Abs 2 Satz 4
C.
§ 1587o Abs 2 Satz 3
I.
Der Genehmigungsvorbehalt bei Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung verstößt nicht gegen Art
Dieses Grundrecht ist hier über seine Bedeutung als Gewährleistung der auch die Vertragsfreiheit umfassenden allgemeinen Handlungsfreiheit (BVerfGE 8, 274 (328); 12, 341 (347)) hinaus für den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre maßgebend (BVerfGE 54,
Ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten ist mit dem
1. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53,
Die Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels wurde im Gesetzgebungsverfahren als gefährdet angesehen, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschränkt der freien Parteivereinbarung überlassen werde (vgl A. I. 2. c). Ferner bestand während der parlamentarischen Beratungen Einigkeit dahin, daß die Freiheit der Ehegatten zur selbständigen Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, die sich als Folge ihrer Scheidung ergeben, nicht zur Benachteiligung des sozial schwächeren Ehepartners führen dürfe. Durch das Genehmigungserfordernis des § 1587o Abs 2 Satz 3
a) Wie der Bundesminister der Justiz in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, vermöge der ausgleichsberechtigte Ehegatte oftmals nicht zu überblicken, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Vereinbarung für ihn in der Zukunft haben könne. Er werde insbesondere dann geneigt sein, auf den Ausgleich zu verzichten, wenn nur geringe Anwartschaften auf ihn zu übertragen oder für ihn zu begründen seien.
Das Recht des Versorgungsausgleichs ist durch ein komplexes System von Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und der darauf beruhenden Ausgleichsleistungen gekennzeichnet (vgl dazu BVerfGE 53,
b) Neben diesen versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten wurde während des Gesetzgebungsverfahrens die Befürchtung geäußert, der ausgleichsberechtigte Ehegatte könne sich aus sachfremden Erwägungen zu einer für ihn nachteiligen Versorgungsausgleichsvereinbarung drängen lassen, die ihn in seiner sozialen Sicherung beeinträchtige. Insbesondere sei zu vermeiden, daß der Versorgungsausgleich mit einem Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder (vgl §
Die Erwägungen konnten den Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise veranlassen, die Wirksamkeit einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich in Zusammenhang mit der Scheidung nach Maßgabe des § 1587o Abs 2 Satz 4
2. Die Regelung in § 1587o Abs 2 Satz 3
Soweit die vorlegenden Gerichte die Ansicht vertreten, wegen des Formzwangs, dem die Verträge über den Versorgungsausgleich unterliegen, bestehe kein staatliches Interesse daran, die Wirksamkeit der Vereinbarungen der Ehegatten noch zusätzlich von einer Genehmigung durch den Familienrichter abhängig zu machen, bezweifeln sie die Erforderlichkeit der Regelung. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30,
a) Schon die umfassende und sachgemäße Aufklärung der Ehegatten über die Auswirkungen des Verzichts auf Rentenanwartschaften setzt voraus, daß sich der Notar einen genauen Überblick über die beiderseitigen Versorgungsdaten verschaffen kann. Aufgrund der Angaben und Unterlagen der Scheidungswilligen allein wird dies in der Regel nicht möglich sein. Auch die Einschaltung eines Rentenberaters oder Versicherungsfachmanns wäre nur dann sinnvoll und hilfreich, wenn beide Ehegatten lückenlose Nachweise über geleistete Versicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Ausfallzeiten und Ersatzzeiten beibringen könnten, die eine Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermöglichten.
Der Notar müßte danach in fast allen Fällen die erforderlichen Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern oder Versorgungsträgern einholen. Eine sachverständige Wertberechnung durch den jeweiligen Versorgungsträger - bezogen auf den Ausgleichsstichtag des Endes der Ehezeit (§
Die so eingeholten Versicherungsdaten sind jedoch häufig keine zuverlässige Grundlage für die den Ehegatten zustehenden Versorgungsanwartschaften, sondern bilden einen Anhaltspunkt vergleichbar einer Schätzung anhand von Tabellenwerten, weil sie unter zwei Gesichtspunkten mit Mängeln behaftet sein können. Sie beruhen nämlich dann, wenn der Scheidungsantrag noch nicht gestellt ist, auf einem unzutreffenden Stichtag. Denn der Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (§
Selbst wenn die Rentenauskunft erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und damit auf der Grundlage des maßgeblichen Zeitpunkts des Endes der Ehezeit eingeholt wird, ist sie dennoch nur eingeschränkt brauchbar und mit besonderen Risiken behaftet. Zufolge § 1 Abs 1 Satz 2 AuskunftsVO kann die Berechnung der Anwartschaft nämlich auf die dem Versicherungsträger vorliegenden Versicherungsunterlagen beschränkt werden. Diese Regelung beruht auf verwaltungspraktischen Erwägungen (vgl BRDrucks 298/77, S 4) und soll es den Rentenversicherungsträgern ermöglichen, im Interesse einer Begrenzung der ohnehin erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung Rentenauskünfte ohne vorherige zeitraubende Ermittlungen zu erteilen. Dies führt in der Praxis zu Auskünften aus sogenannten ungeklärten, dh mit bedeutenden Lücken im Versicherungsverlauf behafteten Versicherungskonten. Die darauf beruhenden Ungenauigkeiten haben vielfach Verzerrungen der Ausgleichswerte zur Folge, etwa wenn bestimmte Versicherungszeiten unberücksichtigt bleiben oder wenn nach den beim Versicherungsträger vorhandenen Unterlagen die Voraussetzung für die Anrechnung beitragsloser Zeiten nicht erfüllt ist, während sie tatsächlich erfüllt war.
Im übrigen wäre - selbst wenn dem Notar gesicherte Erkenntnisse über die Versorgungsdaten der Ehegatten zur Verfügung stünden - eine sachgemäße Belehrung nur möglich, wenn der Notar auf die persönlichen Verhältnisse der Scheidungswilligen abgestellte konkrete Einzelberechnungen vornähme. Dies aber gehört weder nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BTDrucks 7/4361, S 49) noch nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl BGH, DNotZ 1958, S 23 (26)) zu den Aufgaben eines Notars.
b) Der Genehmigungsvorbehalt des § 1587o Abs 2 Satz 3
3. Mit der Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen, wie sie sich aus § 1587o Abs 2 Satz 4
Die Versagung der Genehmigung setzt voraus, daß die vereinbarte Leistung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Das Merkmal der Offensichtlichkeit erweitert den Vereinbarungsspielraum der Ehegatten und entbindet die Familiengerichte von der Verpflichtung, einen bis ins einzelne gehenden Vergleich zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen und dem Ergebnis eines fiktiv durchgeführten Versorgungsausgleichs vorzunehmen. Wenn Versagungsgründe vorliegen, führen diese zwar dazu, daß die Genehmigung der Vereinbarung nicht erteilt werden "soll"; diese schonende Fassung trägt aber ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
Schließlich kann die Möglichkeit einer zeitlichen Verzögerung der Ehescheidung durch das Genehmigungsverfahren schon deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 1587o Abs 2 Satz 3
II.
Der Genehmigungsvorbehalt des § 1587o Abs
1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 22,
Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (BVerfGE 55,
2. Die zur Prüfung vorgelegte Regelung ist nicht willkürlich.
Die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich geregelten Sachverhalte unterscheiden sich in einer die gesetzliche Differenzierung rechtfertigenden Weise.
§
3. Konnte der Gesetzgeber danach ohne Verstoß gegen Art
Anmerkung: Obgleich in § 1587o Abs. 2 Satz 4
weitere Abmerkung: Zimmermann, DNotZ 1982, 573