BFH - Urteil vom 13.02.2019
XI R 24/17
Normen:
UStG § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BewG § 51a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 597
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 98/17

Versagung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für die im Rahmen eines Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetriebs einer KG ausgeführten Umsätze wegen fehlender Mitunternehmerinitiative der Kommanditisten

BFH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen XI R 24/17

DRsp Nr. 2019/6582

Versagung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für die im Rahmen eines Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetriebs einer KG ausgeführten Umsätze wegen fehlender Mitunternehmerinitiative der Kommanditisten

NV: Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für die im Rahmen eines Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetriebs einer KG ausgeführten Umsätze kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die ein Mitunternehmerrisiko tragenden Kommanditisten keine Mitunternehmerinitiative entfalten können, weil sie (formell) in keinem Fall den Mehrheitsgesellschafter an einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung hindern können, wenn sie nach der Zahl der übertragenen sog. freien Vieheinheiten die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft wesentlich bestimmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juni 2017 11 K 98/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BewG § 51a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.