I. Der am 20. März 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 15. November 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1. April 1953 die Ehe geschlossen. Am 26. August 1988 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. April 1953 bis 31. Juli 1988, §
Die Ehefrau hat außerdem aus einer Tätigkeit bei der Stiftung "Hamburger Öffentliche Bücherhallen" Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erlangt, deren Zahlbetrag am Ehezeitende die Besoldungs- und Versorgungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg in einer Auskunft vom 10. Oktober 1988 mit monatlich 1.333,53 DM und deren Ehezeitanteil sie mit monatlich 1.299,48 DM angegeben hat. Auch aus der betrieblichen Altersversorgung erhielt die Ehefrau bei Ehezeitende, und zwar seit dem 1. Januar 1982, bereits Altersruhegeld, das sich aus einem dynamischen Teil und einem statischen, nicht abzubauenden Ausgleichsbetrag zusammensetzte.
Der Ehemann bezog bei Ehezeitende zwei in der Ehezeit erworbene Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen, die mit monatlich 300 DM (B. Lebensversicherungsgesellschaft) und monatlich 331,20 DM (D.R. Lebensversicherungs AG) ausgezahlt wurden, dabei aber bis 30. September 1993 (B. Lebensversicherungsgesellschaft), bzw. bis 31. Juli 1993 (D.R. Lebensversicherungs AG) zeitlich begrenzt sind.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 582,15 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.777 DM und 612,70 DM), bezogen auf den 31. Juli 1988, auf das Konto des Ehemannes übertragen wurden. Außerdem hat das Gericht zu Lasten der "für die Ehefrau bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Versorgungsanwartschaften" auf dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 436,28 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, begründet. Es hat hierbei die ehezeitlich erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau in der Weise zugrunde gelegt, daß es dem dynamischen Ruhegeld in angenommener Höhe von monatlich 778,60 DM den statischen Ausgleichsbetrag - Ehezeitanteil: 520,88 DM - nach Umrechnung in eine dynamische Rente in Höhe von monatlich 295,89 DM hinzugerechnet hat. Dem sich damit ergebenden Gesamtbetrag von monatlich 1.074,49 DM hat das Familiengericht die Werte der Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes - ebenfalls nach Dynamisierung, und zwar auf einen Betrag von monatlich 95,98 DM (B. Lebensversicherungsgesellschaft) und monatlich 105,96 DM (D.R. Lebensversicherungs AG), zusammen also 201,94 DM - gegenübergestellt. In Höhe der Hälfte des hieraus folgenden Wertunterschiedes von 872,55 DM hat das Gericht ein Quasi-Splitting zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg - im folgenden: Stadt - als Versorgungsträger der Ehefrau durchgeführt.
Gegen den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau hat die Stadt Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß nicht sie, sondern die selbständige Stiftung "Hamburger Öffentliche Bücherhallen" Träger der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau sei; ein Quasi-Splitting zu ihren, der Stadt, Lasten könne daher aus Rechtsgründen nicht angeordnet werden.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert. Es hat von dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 643,75 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, auf das Konto des Ehemannes übertragen. Dabei hat es zunächst das Rentensplitting in Höhe von monatlich 582,15 DM bestätigt. Zusätzlich dazu hat es einen weiteren Teilbetrag von monatlich 61,60 DM - aus dem neu berechneten Unterschiedsbetrag zwischen den betrieblichen Versorgungsanrechten der Ehefrau und den Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings nach §
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er - auf der Grundlage der Berechnung des Oberlandesgerichts - die Durchführung des Quasi-Splittings gemäß §
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht das Rentensplitting nach §
2. Für den Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau - unter Berücksichtigung der von dem Ehemann erworbenen Berufsunfähigkeitsrenten - hat das Oberlandesgericht zu Recht die §§ 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V. mit 1 Abs. 3
a) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte andere als die in §
b) Die Versorgungsanrechte, die die Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Bibliothekarin bei der Stiftung "Hamburger Öffentliche Bücherhallen" - im folgenden: Stiftung - erworben hat, richten sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, sondern gegen die Stiftung selbst als privatrechtlichen Versorgungsträger.
Wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 99, 10, 14 f näher dargelegt hat, ist Versorgungsträger (Träger einer Versorgung) i.S. der Vorschriften des
aa) Daß diese die Versorgungszusage gegenüber der Ehefrau abgegeben hat, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei dem zwischen der Stiftung und der Ehefrau geschlossenen Arbeitsvertrag in der Fassung vom 25. Juni 1976 entnommen, unter dessen Nr. 6 die Stiftung erklärt hat:
Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in sinngemäßer Anwendung der für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften gewährt.
Auch die weitere Beschwerde stellt nicht in Frage, daß hiermit die Stiftung selbst als Arbeitgeberin der Ehefrau die Versorgungszusage erteilt hat.
bb) Die weitere Beschwerde meint jedoch, nicht die Stiftung, sondern die Stadt Hamburg gewähre die Leistung; denn sie stelle der Stiftung die Mittel für die Versorgung ihrer ehemaligen Angestellten zur Verfügung, sie berechne - durch ihre Besoldungs- und Versorgungsstelle - die Versorgungsbezüge, setze sie fest und zahle sie aus; damit "versorge" sie letztlich die früheren Angestellten der Stiftung. Wenn aber eine Versorgung von unterschiedlichen Stellen zugesagt und gewährt werde, sei Versorgungsträger im Zweifel derjenige, der die Versorgungsleistungen tatsächlich gewähre.
Diese Auffassung verhilft der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Versorgungsleistungen werden - entgegen dieser Ansicht - nicht von der Stadt, sondern von der Stiftung "gewährt", die damit die Versorgungszusage an ihre Angestellten sowohl erteilt als auch im Leistungsfall selbst erfüllt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat sich die Stadt durch Vertrag vom 1./10. November 1951 mit der Stiftung damit einverstanden erklärt, daß diese "mit Wirkung vom 1. April 1951 ab ihrem gesamten von diesem Zeitpunkt ab vollbeschäftigten Personal Ruhegeld (Ruhelohn) und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen des Hamburgischen Gesetzes über Gewährung von Ruhegeld (Ruhelohn) und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte und Staatsarbeiter gewährt". Sie hat sich außerdem verpflichtet, der Stiftung die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Zugleich wurde vereinbart, daß "die Berechnung und Festsetzung der aus der vorstehenden Regelung sich ergebenden Versorgungsbezüge ... vom Senat der Hansestadt - Personalamt/Ruhestandsabteilung - vorgenommen" werden sollte. In diesen Vereinbarungen hat das Oberlandesgericht zu Recht nur eine vertragliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen der Stadt und der Stiftung gesehen, aus der keine - unmittelbaren - Rechtsbeziehungen zwischen der Stiftung und ihren Angestellten sowie deren Hinterbliebenen begründet wurden. Das Oberlandesgericht hat dabei zutreffend hervorgehoben, daß es einer Regelung, nach der die Stadt der Stiftung die für die Erfüllung ihrer Versorgungszusagen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen sollte, nicht bedurft hätte, wenn die Stadt selbst den Versorgungsempfängern der Stiftung als Versorgungsträger hätte gegenübertreten wollen. Aus welchen Gründen die Stadt im Innenverhältnis zu der Stiftung die Finanzierung der von dieser erteilten Versorgungszusagen seinerzeit übernommen hat, ist für das Rechtsverhältnis der Stiftung zu ihren Angestellten (und deren Hinterbliebenen) ohne Bedeutung. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob jene damals vereinbarte Regelung weiterhin gilt oder ob insoweit inzwischen eine Änderung eingetreten ist, wofür eine Erklärung der Stadt in einem Schriftsatz vom 14. August 1989 sprechen könnte: Dort ist ausgeführt, die Besoldungs- und Versorgungsstelle der Stadt zahle das Ruhegeld an die ehemaligen Angestellten der Stiftung "aus einem Vorschußkonto" und gebe "die gezahlten Versorgungsbezüge der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen monatlich zur Erstattung auf". Diese Schilderung könnte darauf schließen lassen, daß die Mittel für die Versorgung letztlich von der Stiftung selbst aufgebracht werden. Auch wenn das aber weiterhin nicht der Fall sein sollte, ist allein maßgeblich, daß die Stiftung kraft ihrer Versorgungszusage der Schuldner der Versorgungsleistungen ist und diese - wenn auch gegebenenfalls mit Hilfe ihr von der Stadt zur Verfügung gestellter Mittel - in eigener Verantwortung erfüllt. In diesem Sinn hat die Stiftung dem Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 29. August 1989 auf Anfrage mitgeteilt, die Ehefrau erhalte "von der Stiftung Ruhegeld, welches ihr von der Besoldungsund Versorgungsstelle im Auftrag der Stiftung ausgezahlt" werde. Aus dem Umstand, daß die Versorgungs- und Besoldungsstelle der Stadt die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge gewissermaßen als Zahlstelle für die Stiftung in deren Auftrag vornimmt, folgt dabei entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht, daß die Stadt damit die "Versorgung" der ehemaligen Angestellten der Stiftung in ihre Verantwortung übernommen hätte. Sie stellt der Stiftung zwar intern für die kostenmäßige Abwicklung der Versorgungszahlungen, die in sinngemäßer Anwendung der für die Angestellten der Stadt und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften durchgeführt wird (vgl. Arbeitsvertrag mit der Ehefrau Nr. 6), ihr mit der Handhabung dieser Vorschriften in besonderem Maße vertrautes Personal zur Verfügung. Hierdurch werden aber die vertraglichen Rechte und Verpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nicht auf die Stadt übertragen. Diese handelt bei der Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsleistungen im Auftrag der Stiftung, die ihrerseits - trotz Einschaltung des Personals der Stadt für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs - Leistungsträger der Versorgung bleibt.
c) Da die Stiftung eine solche des privaten Rechts und demgemäß ein privatrechtlicher Versorgungsträger im Sinne des Härteregelungsgesetzes ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 152 ff), hat das Oberlandesgericht den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte der Ehefrau grundsätzlich zutreffend in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, §
d) Das Oberlandesgericht hat allerdings zunächst in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 61,60 DM (Bezugsgröße für 1988 - Ehezeitende - 2% von 3.080 DM) ein erweitertes Splitting gemäß §
Zwar sind aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (
aa) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau - auf der Grundlage ihres bei Ehezeitende bezogenen Ruhegeldes von monatlich 1.333,53 DM, aber abweichend von der Berechnung der Besoldungs- und Versorgungsstelle der Stadt Hamburg - nach §
bb) Zieht man stattdessen für die Umrechnung des nicht dynamischen Ausgleichsbetrages von ehezeitanteilig monatlich 423,82 DM die neuen Umrechnungsfaktoren heran, so ergeben sich zunächst - auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts (vgl. den bereits erwähnten Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91) - rund 6,0832 Entgeltpunkte (Barwert: 44.246,81 DM x 0,0001374844, vgl. FamRZ 1992, 283 unter 5; Bergner, NJW 1992, 482 unter V); multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 37, 27 (zweites Halbjahr 1988; FamRZ aaO. S. 282 unter 2; Bergner aaO. S. 480 unter II) entsprechen diese einer dynamischen Rentenanwartschaft von monatlich 226,72 DM. Der gesamte ausgleichspflichtige Betrag beläuft sich damit nach dieser Umrechnung auf monatlich 860,23 DM.
cc) Den Anrechten der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Renten gegenübergestellt, die der Ehemann schon bei Ehezeitende aus den beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bezog und noch bezieht. Gegen deren Berücksichtigung bestehen keine Bedenken. Der Senat hat zwar entschieden, daß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 = FamRZ 1986, 344, 345).
Das gilt jedoch nicht für Fälle, in denen - wie hier - die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt werden (Johannsen/Henrich/Hahne aaO. §
Das Oberlandesgericht hat die nicht in gleicher Weise wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Beamtenbezüge der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßten Berufsunfähigkeitsrenten nach §
Die so ermittelten Barwerte hat das Gericht nach den Tabellen der Rechengrößenbekanntmachung in 271,56 (B. Versicherung) und 284,33 (D.R. Versicherung) Werteinheiten und diese sodann in Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,20 DM (B. Versicherung) und monatlich 105,96 DM (D.R. Versicherung) umgerechnet.
Unter Gegenüberstellung der auf diese Weise ermittelten beiderseitigen Rentenanwartschaften hat das Oberlandesgericht einen Unterschiedsbetrag von 667,10 DM ermittelt, von welchem dem Ehemann als Ausgleich die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 333,55 DM zustehe.
dd) Nimmt man die Umrechnung in dynamische Werte auch hier auf der Grundlage der neuen Faktoren vor, dann ergeben sich bei einem Barwert von 18.600 DM rund 2,5572 Entgeltpunkte und bei einem Barwert von 19.474,56 DM rund 2,6774 Entgeltpunkte, denen ein aktueller Rentenwert von 95,30 DM (B. Lebensversicherung) und von 99,79 DM (D.R. Lebensversicherung; Umrechnungsfaktor: 37,27 für das zweite Halbjahr 1988) entspricht. Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiderseits noch auszugleichenden Anrechten beläuft sich bei diesen Werten auf 665,14 DM (860,23 DM - 95,30 - 99,79); der Ausgleichsbetrag zugunsten des Ehemannes mithin auf 332, 57 DM.
Auch bei dieser Höhe des Ausgleichsbetrages steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum erweiterten Splitting nach §