FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2008
6 K 1923/06
Normen:
NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3; UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1350

Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Leistungen an die amerikanischen Streitkräfte und deren ziviles Gefolge

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 1923/06

DRsp Nr. 2009/15693

Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Leistungen an die amerikanischen Streitkräfte und deren ziviles Gefolge

Der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steht es nicht entgegen, wenn bei sich typischerweise wiederholenden Leistungen - hier Friseurbesuchen - ein Beschaffungsauftrag der Beschaffungsstelle der amerikanischen Streitkräfte vorgelegt wird und auf dem Abwicklungsschein sämtliche Leistungen bis zum Ablaufdatum eingetragen werden, sofern die Bezahlung unbar erfolgt.

Normenkette:

NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3; UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Leistungen der Klägerin nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt ein Friseurgeschäft. Zu ihrem Kundenstamm gehören amerikanische NATO-Truppenangehörige und deren ziviles Gefolge. Für diese Kundschaft gibt es eine separate Preisliste mit um die MwSt geminderten Beträgen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre, die gemäß § 168 AO als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten, behandelte die Klägerin die Umsätze mit dieser Kundengruppe als steuerfrei gemäß § 26 Abs. 5 UStG, Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk.