BFH - Beschluß vom 23.04.1998
V B 114/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1532

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

BFH, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen V B 114/97

DRsp Nr. 1998/17348

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der Abzug der in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß der Rechnungsaussteller die abgerechnete Leistung selbst ausgeführt hat (Anschluß an BFH vom 7.3.1996, BStBl II, 491).

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1991 einen Kraftfahrzeughandel. Sie machte u.a. Vorsteuern aus - mit Gutschriften verrechneten - Rechnungen der Firma X-SA aus Y (Schweiz) in Höhe von ... DM geltend (= Bruttorechnungsbetrag in Höhe von ... DM). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, daß es sich bei der Rechnungsausstellerin um eine Domizilgesellschaft handele, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus: