BFH - Urteil vom 06.06.2002
V R 22/01
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1352
GmbHR 2002, 936

Vorsteuer; Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte bei der Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen V R 22/01

DRsp Nr. 2002/10470

Vorsteuer; Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte bei der Organgesellschaft

1. Ein Vorsteuerrückforderungsanspruch, der infolge der Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte bei der Organgesellschaft entsteht, richtet sich jedenfalls deshalb gegen den Organträger, der ursprünglich die Vorsteuerbeträge abgezogen hat, wenn die Organgesellschaft bis zur Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte noch bestand.2. Die der USt-Pflicht des leistenden Unternehmers und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zugrunde liegenden Entgelt-Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Konkurseröffnung unbeschadet einer möglichen Konkursquote in voller Höhe uneinbringlich.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Organträgerin einer GmbH.

Am 14. November 1995 stellten die Geschäftsführer der GmbH für diese einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Durch Beschluss vom 21. November 1995 ordnete das Amtsgericht die Sequestration für die GmbH an.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass Verbindlichkeiten, für die die Klägerin bereits den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, von der GmbH nicht beglichen worden waren.