I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Organträgerin einer GmbH.
Am 14. November 1995 stellten die Geschäftsführer der GmbH für diese einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Durch Beschluss vom 21. November 1995 ordnete das Amtsgericht die Sequestration für die GmbH an.
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass Verbindlichkeiten, für die die Klägerin bereits den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, von der GmbH nicht beglichen worden waren.
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