Die Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011 vom 30.8.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 jeweils eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist insoweit gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung - AO - auf zehn Jahre verlängert hat.
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