Autor: Ott |
Oftmals ergibt sich in der Praxis das Problem, dass Anteilseigner nicht über eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung i.S.v. § 21 Abs. 1 UmwStG verfügen, aber dennoch ihre Anteile steuerneutral in eine eigene Holdingkapitalgesellschaft einbringen wollen. In solchen Fällen ist § 21 UmwStG nicht anwendbar, so dass auf Alternativmodelle zurückgegriffen werden muss.
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