5.3 Gründung der Holding durch Einbringung nach § 20 UmwStG

Autor: Ott

5.21

Oftmals ergibt sich in der Praxis das Problem, dass Anteilseigner nicht über eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung i.S.v. § 21 Abs. 1 UmwStG verfügen, aber dennoch ihre Anteile steuerneutral in eine eigene Holdingkapitalgesellschaft einbringen wollen. In solchen Fällen ist § 21 UmwStG nicht anwendbar, so dass auf Alternativmodelle zurückgegriffen werden muss.

5.22