| Autor: Ott |
Vor dem Hintergrund der oben skizzierten 95%igen Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften fehlt es im Schrifttum nicht an Gestaltungsvorschlägen, die unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG eine zeitnahe Veräußerung der in die Holding eingebrachten Anteile auch während der siebenjährigen Sperrfrist ermöglichen sollen.1) Diese Vorschläge basieren auf der Überlegung, dass durch eine Veräußerung der im Zuge des Anteilstauschs erhaltenen Anteile die Sperrfristverhaftung der eingebrachten Anteile nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG beendet wird.
Unter Rückgriff auf das weite Verständnis der Finanzverwaltung vom steuerlichen Veräußerungsbegriff in Rdnr. 00.02 und 22.23 UmwSt-Erlass soll dafür z.B. die Einbringung der erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft nach den §§ 20 oder 21 UmwStG - unabhängig vom gewählten Wertansatz - ausreichend sein. Nach der klarstellenden Änderung durch das
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