| Autor: Ott |
Wie vorstehend dargestellt, gehört das in der Praxis diskutierte Doppelholdingmodell mit dem Ziel, Anteile i.S.d. § 17 EStG im Ergebnis zu 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG zu veräußern, der Vergangenheit an. Denn die durch eine Einbringung gem. §§ 20 oder 21 UmwStG ausgelöste siebenjährige Sperrfristverhaftung nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG wird durch eine Veräußerung der Anteile nur beendet, wenn sie unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt. Eine Weitereinbringung nach den §§ 20 oder 21 UmwStG mit Fortführung der Buchwerte bzw. der Anschaffungskosten reicht hierfür nicht aus.
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