5.6 Zusammenfassung

Autor: Ott

5.66

Wie vorstehend dargestellt, können bisher Anteile i.S.d. § 17 EStG nach überwiegender Meinung im Schrifttum nach dem Doppelholdingmodell im Ergebnis zu 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG veräußert werden. Denn die durch eine Einbringung gem. den §§ 20 oder 21 UmwStG ausgelöste siebenjährige Sperrfristverhaftung nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG wird durch eine Veräußerung der Anteile beendet. Eine solche sperrfristbeendende Veräußerung liegt auch bei einer Weitereinbringung nach den §§ 20 oder 21 UmwStG mit Fortführung der Buchwerte bzw. der Anschaffungskosten vor. Einzelne Vertreter der Finanzverwaltung folgen dieser Ansicht jedoch aus teleologischen Erwägungen nicht. Solange hierzu keine Rechtsprechung existiert, ist das Doppelholdingmodell derzeit nicht risikolos. Nach der mit dem Regierungsentwurf zum JStG 20241) geplanten Änderung in § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG ist das Doppelholdingmodell künftig nicht mehr möglich.

5.67