Autor: Ott |
Ist die Veräußerung einer Sachgesamtheit i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 EStG (z.B. ein Einzelunternehmen oder ein Anteil an einer gewerblich tätigen oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personengesellschaft, also Mitunternehmeranteil) durch eine natürliche Person geplant, könnte die Sachgesamtheit zwar grundsätzlich in einem ersten Schritt steuerneutral nach § 20 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH (z.B. in die A-GmbH) eingebracht werden. Die hierfür erhaltenen Anteile an der A-GmbH unterliegen jedoch der siebenjährigen Sperrfristverhaftung nach § 22 Abs. 1 UmwStG. Eine Veräußerung dieser Anteile durch den Einbringenden führt rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung zu einer Besteuerung des Einbringungsgewinns I in Höhe der in die A-GmbH eingebrachten stillen Reserven. Das Einbringungsmodell eignet sich daher nicht, wenn der kurzfristige Verkauf der Sachgesamtheit geplant ist.
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