Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/8 Der Erblasser und Erbe im Steuerrecht - ausgewÃhlte Beratungsschwerpunkte |
Ausgewählte Beratungsschwerpunkte |
Autor: Wenhardt |
Im Folgenden werden verschiedene Problemkreise dargestellt, die für den Erben im Steuerrecht auftreten können. Eingeschlossen werden dabei auch der Erblasser und der Schenker bzw. Beschenkte.
Nach § 12 Nr. 3 EStG sind sonstige Personensteuern nicht bei der Einkommensteuer abziehbar. Hierzu zählen auch die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Sind Nebenleistungen angefallen, so können auch diese nicht abgezogen werden.
BeispielSohn S ist Alleinerbe seines Vaters V. S hat 12.000 € an Erbschaftsteuer zahlen müssen. Für die verspätete Abgabe der Erbschaftsteuererklärung hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt 100 €. |
S kann hier weder die Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer abziehen noch den gezahlten Verspätungszuschlag.
Als Nebenleistungen kommen u.a. auch in Betracht: Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen, Stundungszinsen und Zwangsgelder.
Der Erbfall ist stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vgl. auch BFH, Urt. v. 17.06.1999 – III R 37/98, BStBl II, 600 m.w.N. = BB 1999, 1861).
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