Autor: Löbe |
Für die Annahme einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe ist es notwendig, dass die Wirtschaftsgüter, die die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden, indem sie entweder veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden vom EStG weitgehend gleichbehandelt; die Aufgabe des Betriebs "gilt" als Veräußerung des Betriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das bedeutet u.a., dass die in den Wirtschaftsgütern des Betriebs ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und als Betriebsaufgabe-/Veräußerungsgewinn erfasst werden.
Eine Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.1)
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