Autor: Ott |
Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Alleingesellschafter erlöschen Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen den beteiligten Rechtsträgern bestanden haben, regelmäßig zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister durch Konfusion. Für den Fall, dass Forderungen und Verbindlichkeiten beim übertragenden und beim übernehmenden Rechtsträger mit unterschiedlichen Werten angesetzt worden sind, führt die "inkongruente Konfusion"1) beim übernehmenden Rechtsträger mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags zu einem laufenden steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn, der auch gewerbesteuerpflichtig2) und nicht Teil des Übernahmeergebnisses i.S.d. § 4 Abs. 4 -6 UmwStG ist.
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