Archiv Umwandlung |
Stiftung (gemeinnützig) |
Autor: Scholz |
Die Stiftungen lassen sich nach den unterschiedlichen Zwecken, die verfolgt werden, einteilen. Bei der gemeinnützigen Stiftung handelt es sich um eine Stiftung, die den §§ 51 ff. AO unterliegt. Sie ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und berechtigt, Spendenbestätigungen auszustellen. Die Gemeinnützigkeit schließt aber aus, dass die Erträge aus dem Stiftungsvermögen zu 100 % an die Familienmitglieder ausgeschüttet werden. Lediglich bis zu einem Drittel des Einkommens darf zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen, zur Pflege ihrer Gräber und zur Ehrung ihres Andenkens verwendet werden (§ 58 Nr. 6 AO).
Ein weiterer Aspekt, der gegen diese Familienstiftung im Rahmen einer gemeinnützigen Einrichtung spricht, ist, dass auch der Kreis der Begünstigten extrem eng zu ziehen ist. Zu den nächsten Angehörigen gehören nur der Ehegatte, die Kinder und die Enkel. Abkömmlinge nach den Enkeln, Nichten oder Neffen sind ausgeschlossen.
Um vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss u.a. die Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ ). Um dies zu gewährleisten, sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 3–5 sowie in § 10 und § 18 der Satzung (siehe Teil ) aufgenommen worden.
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