Steuern als Nachlassverbindlichkeiten

Autor: Löbe

Für Zwecke der Erbschaftsteuer stellen sowohl die nachzuzahlenden Steuern als auch die Hinterziehungszinsen als sogenannte Erblasserschulden Nachlassverbindlichkeiten gem. §  10 Abs.  5 Nr. 1 ErbStG dar, die vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Denn rückständige Steuern gehen aufgrund der mit dem Erbfall eintretenden Gesamtrechtsnachfolge als Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über.

Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. §  10 Abs.  5 Nr. 1 ErbStG gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die (erst) mit Ablauf des Todesjahres entstehen.1)