Autor: Schildhorn |
Sofern die inländischen Erbschaftsteuerbescheide formell und materiell bestandskräftig sind, bedarf es für die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer einer Änderungsvorschrift nach §§ 172 ff. AO. Als Änderungsvorschrift ist § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anwendbar, da ein rückwirkendes Ereignis vorliegt.1) Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist danach auch dann möglich, wenn der inländische Erbschaftsteuerbescheid festsetzungsverjährt ist.
1) | BFH, Urt. v. 22.09.2010 - II R 54/09, DB 2011, |
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