Autor: Ott |
Nach § 27 KStG sind unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften verpflichtet, die nicht in das Nennkapital geleisteten (offenen oder verdeckten) Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.1) Die Erfassung als Zugang im steuerlichen Einlagekonto setzt voraus, dass die Vermögenszuführung steuerlich als (verdeckte) Einlage zu qualifizieren ist, wobei es auf die handelsrechtliche Einordnung nicht ankommt. Das steuerliche Einlagekonto kann mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen; dies ist jedoch nicht zwingend und oft auch nicht der Fall.
Neben freiwilligen Leistungen der Gesellschafter in Form der Einlage materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter können von § 27 KStG erfasste Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf vielfältige Weise erfolgen. Beispiele hierfür sind:2)
Ausgabeaufgeld (Agio) bei der Ausgabe neuer Anteile, Nachschüsse durch GmbH-Gesellschafter sowie Rückzahlung von verdeckten Gewinnausschüttungen |
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