Ablösung der Pensionsverpflichtung durch Verzicht, Abfindung und Übertragung

Autor: Ott

Mögliche Gründe für eine Ablösung

Die Ablösung einer Pensionsverpflichtung durch Verzicht, Abfindung oder Übertragung kann in der Praxis sowohl auf steuerrechtliche als auch wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein. Als steuerrechtliche Gründe kommen u.a. in Betracht:

Es stellt sich heraus, dass die oftmals gepriesenen steuerlichen Vorteile (Steuerminderung bei der Kapitalgesellschaft ohne tatsächliche Ausgaben) weitaus geringer sind als erwartet. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer - mit Ausnahme beim Alleingesellschafter sowie bei zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschaftern1) - bis zu einem Betrag von 6.126 Euro bei Zusammenveranlagung zu kürzen ist (§  10 Abs.  3 Satz 2 EStG i.d.F. des AltEinkG im Rahmen der Günstigerprüfung ggf. bei 2019 anwendbar). Auch beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung zur Erreichung des erhöhten Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen wird durch eine Pensionszusage der Höchstbetrag gekürzt.