Autor: Ott |
Erdienbarkeit von Pensionszusagen
Zur Vermeidung einer vGA ist u.a. Voraussetzung, dass die Pensionszusage noch erdienbar sein muss. Danach wird bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Pensionierungsalter von regelmäßig mindestens 65 Jahren1) vorausgesetzt, wobei ein höheres Pensionsalter bis maximal zur Vollendung des 74. Lebensjahres - bei entsprechender Vereinbarung - möglich ist. Eine Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer muss nach Verwaltungsauffassung2)
aus der Sicht des Zeitpunkts der Versorgungszusage bezogen auf ein Pensionsalter von maximal 70 Jahren einen Erdienungszeitraum von mindestens zehn Jahren vorsehen, wobei eine kurzfristige Unterschreitung der Zehnjahresfrist allein nicht zur vGA führt, wenn die gewährte Gesamtausstattung angemessen ist.3) Der BFH hat eine Unterschreitung des zehnjährigen Erdienungszeitraums ausnahmsweise auch bei fehlender anderweitiger Altersversorgung zugelassen. |
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