Steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage

Autor: Ott

Zweistufige Prüfung

Die steuerrechtliche Überprüfung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt in der Praxis regelmäßig in zwei Stufen:1)

Auf der 1. Stufe wird die grundsätzliche Berechtigung zur Bildung einer Pensionsrückstellung nach §  6a EStG geprüft. In diesem Zusammenhang wird neben der Ernsthaftigkeit der Zusage z.B. auch untersucht, ob die Zusage einen schädlichen Vorbehalt enthält, die Schriftform eingehalten wurde, ein Verstoß gegen das Nachholverbot oder eine sogenannte Überversorgung vorliegt. Im Übrigen darf eine Pensionsrückstellung vor Eintritt des Versorgungsfalls gem. §  6a Abs.  2 Nr. 1 EStG frühestens für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet, oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird.