Anmeldung zum Handelsregister

Autor: Linnartz

Die Übertragung des Kommanditanteils ist zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldepflicht ergibt sich aus den §§ 161 Abs. 2, 107, 143 Abs. 1 und 2 sowie 162 HGB. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das heißt, auch der Veräußerer und der Erwerber haben bei der Eintragung des Gesellschafterwechsels zum Handelsregister mitzuwirken.

Nach § 12 Abs. 2 HGB kann sich jeder Gesellschafter aufgrund öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten lassen. Sofern es sich bei dem Vertreter um den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Gesellschafters handelt, kann dieser die Anmeldung sowohl im eigenen Namen als Mitgesellschafter als auch im Namen des Minderjährigen vornehmen. Der Vertretung des Minderjährigen stehen die §§ 181, 1795, 1630 BGB nicht entgegen.1)

Sollte im Handelsregister noch derjenige als Kommanditist eingetragen sein, der bereits vor dem jetzigen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (von Todes wegen/rechtsgeschäftliche Übertragung), ist eine Zwischeneintragung des zunächst ausgeschiedenen Rechtsvorgängers im Handelsregister erforderlich.