Autor: Linnartz |
Die Übertragung des Kommanditanteils ist zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldepflicht ergibt sich aus den §§
Nach §
Sollte im Handelsregister noch derjenige als Kommanditist eingetragen sein, der bereits vor dem jetzigen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (von Todes wegen/rechtsgeschäftliche Übertragung), ist eine Zwischeneintragung des zunächst ausgeschiedenen Rechtsvorgängers im Handelsregister erforderlich.
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