Jahresergebnis

Autor: Linnartz

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 101 Nr. 2 BGB steht der Anteil am Jahresergebnis der einzelnen Geschäftsjahre dem Erwerber und dem Veräußerer entsprechend ihrer Dauer der Inhaberschaft am Kommanditanteil zu. Bei dem § 101 Nr. 2 BGB handelt es sich jedoch um eine dispositive Vorschrift.

Kommt es zu einer Übertragung des Gesellschaftsanteils während eines Geschäftsjahres, steht der Anteil am Jahresergebnis dieses Geschäftsjahres Erwerber und Veräußerer zeitanteilig zu. Es ist jedoch zu beachten, dass durch die schuldrechtliche Zuordnung des Jahresergebnisses zu Erwerber und Veräußerer noch nicht der Anspruch des Kommanditisten gegen die Gesellschaft begründet ist. Der Anspruch des Gesellschafters auf das Jahresergebnis entsteht erst mit dem Gesellschafterbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses.1) Da der Veräußerer im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr Gesellschafter ist, entsteht der Anspruch in der Person des erwerbenden Kommanditisten. Der neue Kommanditist hat dann dem Veräußerer den diesem vertraglich geschuldeten Anteil am Jahresergebnis zuzuweisen.