Autor: Linnartz |
In dem Übertragungsvertrag können die Vertragspartner Fragen ihrer Sozialansprüche (Verpflichtungen des Kommanditisten gegenüber der Gesamthand) und Sozialverbindlichkeiten (Ansprüche des Kommanditisten gegen die Gesamthand) regeln.
Wurde keine Regelung getroffen, gehen im Zweifel sämtliche Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten auf den erwerbenden Kommanditisten so über, wie sie sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Rechenwerk der Kommanditgesellschaft ergeben.1)
1) | BGH NJW 1966, 1307 ff., BGH WM 1988, 265 f., Münchner Handbuch KG - Piehler § 33 Rdnr. 21. |
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