Haftung

Autor: Linnartz

Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so haftet er für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie der persönlich haftende Gesellschafter (§ 176 Abs. 2 HGB). Der neu eintretende Kommanditist haftet also zunächst grundsätzlich unbeschränkt. Ausnahmsweise haftet der neu eintretende Kommanditist nicht, wenn der Gläubiger der Kommanditgesellschaft dessen Beteiligung als Kommanditist kannte oder aber der Gläubiger genaue Kenntnis von allen persönlich haftenden Gesellschaftern hatte.1)

Um die gesetzliche Haftung zu vermeiden, sollte die Wirksamkeit der Abtretung des Kommanditanteils und somit des Beitritts des Kommanditisten zur Gesellschaft von dessen Eintragung als Kommanditist im Handelsregister abhängig gemacht werden (aufschiebende Bedingung der Eintragung in das Handelsregister).

Im Übrigen ist die Haftung des Kommanditisten nach den §§ 171 HGB (Haftung bis zur Höhe der Einlage) und 172 HGB (Umfang der Haftung) zu beachten.